Satzung
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
Der Ortsverband Bonn-Beuel ist eine Gliederung des Kreisverbandes Bonn im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband Bonn-Beuel gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die ihren Hauptwohnsitz in dem Stadtbezirk Bonn-Beuel haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsvorstände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem Kreisverband nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gem. §4 Abs. 2 der Landessatzung erfaßt wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen. Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit vom Kreisverband bestimmt.
II. ORTSVERBANDSGRENZEN
§ 4 Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes Bonn-Beuel deckt sich mit dem des Stadtbezirkes Bonn-Beuel.
(2) Der Kreishauptausschuß des Kreisverbandes Bonn kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluß des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.
III. DIE ORGANE DES ORTSVERBANDES
§ 6 Organe
Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortsparteitag.
2. der Ortsvorstand.
§ 7 Der Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muß durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluß des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 10% der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 dieser Satzung. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Der Ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluß des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Aträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen den Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der auf dem Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(5) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten udn geprüften Rechenschaftsbereicht des Schatzmeisters und dessen Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Ortsvorstandes.
4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. 1 Nr 1-5 dieser Satzung.
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach § 12 Abs. 2 der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird, (b) zum Kreishauptausschuß gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 2 der Kreisverbanssatzung.
6. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter. Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt 111 der CO zur Landessatzung gilt entsprechend.
(7.) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluß kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluß für den ganzen Parteitag gelten, so muß er in der Einladung mitgeteilt werden.
Durch Beschluß des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.
Durch Beschluß des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitgleider, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluß des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden
2. bis zu drei Stellvertretern
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. bis zu fünf Beisitzern
6. einem von den FDP-Mitgliedern in der zuständigen Bezirksvertretung zu benennenden Beauftragten.
Die Anzahl der Stellvertreter/innen und Beisitzer/-innen wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf dem ordentlichen Parteitag, auf dem die Vorstandwahl stattfindet, vor Eintritt in die Vorstandswahlen mit einfacher Mehrheit festgelegt.
(2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.
(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommisarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muß die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALVERTRETUNGEN
§12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Liste für die Bezirksvertretungen gem. § 46a Kommunalwahlgesetz, sofern der zuständige Kreisparteitag das Recht zur Listenaufstellung dem Ortsverband gemäß § 20 Abs. 4 Kreisverbandssatzung übertragen hat.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserverliste beschlossen, und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerber ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Vorschriften des Abschnitts VI “FINANZORDNUNG” der Rahmensatzung für Kreisverbände sowie due Beitrags- unf Finanzordnung des Kreisverbandes Bonn sind für den Ortsverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen. Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gemäß § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 4 und Nr. 6 und die der Delegierten gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Mißtrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand des Ortsverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zwecke einzuberufenden a.o. Ortsparteitag behandelt werden muß. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Otrsverband in dem Monat vor dem Mißtrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheut der abgegebenen gültigen Stimmen das Mißtrauen aus, so ist damit die Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 Nr. 4 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuß beschließt gemäß § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.
(2) Der Ortsparteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen nur für die dispositiven Bestimmungen der Rahmensatzung beschließen.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei, die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, die Satzung des Kreisverbandes Bonn, sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes Bonn-Beuel und gehen ihr vor, wobei die Ssatzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluß des Ortsparteitages vom 3. Februar 1988 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Dispositiv sind § 7 Abs. 5 Nr. 5 und 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 2-5


